O
Kapitel O
Ordentliche Kündigung
Beendigung des Dauerschuldverhältnisses unter Einhaltung der gesetzlichen bzw. vertraglichen Frist. Im MRG-Vollanwendungsbereich kann der Vermieter nur bei Vorliegen eines Kündigungsgrundes nach § 30 MRG ordentlich kündigen – der Mieter jederzeit unter Einhaltung der Frist.
Hinweis: Dieser Lexikoneintrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung dar. Für konkrete Entscheidungen ziehen Sie bitte Rechtsanwält:in, Steuerberater:in oder eine Mieter-/Vermieterorganisation bei. Maßgeblich sind stets die jeweils aktuelle Gesetzesfassung (abrufbar im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)) und die jeweils einschlägige Rechtsprechung.