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Kapitel N

Nichtanwendung

Bereich, in dem das MRG gar nicht gilt. Insb. Ein- und Zweifamilienhäuser, Dienst-/Naturalwohnungen, Ferien-/Zweitwohnsitze, Wohnungen in Dachbodenausbauten nach 2001 (§ 1 Abs 2 MRG). Es gelten ausschließlich ABGB und allfällige Sondergesetze.

Hinweis: Dieser Lexikoneintrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung dar. Für konkrete Entscheidungen ziehen Sie bitte Rechtsanwält:in, Steuerberater:in oder eine Mieter-/Vermieterorganisation bei. Maßgeblich sind stets die jeweils aktuelle Gesetzesfassung (abrufbar im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)) und die jeweils einschlägige Rechtsprechung.