T
Kapitel T
Teilanwendung
Teilweise Geltung des MRG nach § 1 Abs 4 MRG – anwendbar sind u. a. §§ 14 (Eintrittsrechte), 16a (Kaution), 29, 33, 37. Nicht anwendbar sind die Zinsbildungsvorschriften: Der Mietzins ist frei vereinbar. Typische Fälle: geförderte und nicht geförderte Neubauten nach 30.6.1953.
Hinweis: Dieser Lexikoneintrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung dar. Für konkrete Entscheidungen ziehen Sie bitte Rechtsanwält:in, Steuerberater:in oder eine Mieter-/Vermieterorganisation bei. Maßgeblich sind stets die jeweils aktuelle Gesetzesfassung (abrufbar im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)) und die jeweils einschlägige Rechtsprechung.