T
Kapitel T

Teilanwendungsbereich

Objektkategorien mit teilweiser MRG-Anwendung nach § 1 Abs 4 MRG. Gilt für Neubauten ohne Wohnbauförderung nach 30.6.1953 und Dachgeschossausbauten/Zubauten nach 31.12.2001. Konsequenz: freie Mietzinsvereinbarung + grundlegender Schutz (Kündigung, Befristung, Kaution).

Hinweis: Dieser Lexikoneintrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung dar. Für konkrete Entscheidungen ziehen Sie bitte Rechtsanwält:in, Steuerberater:in oder eine Mieter-/Vermieterorganisation bei. Maßgeblich sind stets die jeweils aktuelle Gesetzesfassung (abrufbar im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)) und die jeweils einschlägige Rechtsprechung.