D
Kapitel D
Duldungspflicht
Pflicht des Mieters, Erhaltungs- und nützliche Verbesserungsarbeiten des Vermieters zu dulden – einschließlich Zutritt und vorübergehender Nutzungsbeeinträchtigungen (§ 8 Abs 2 MRG). Voraussetzungen: rechtzeitige Ankündigung, zumutbare Durchführung, ggf. Anspruch auf Entschädigung bei wesentlicher Beeinträchtigung.
Hinweis: Dieser Lexikoneintrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung dar. Für konkrete Entscheidungen ziehen Sie bitte Rechtsanwält:in, Steuerberater:in oder eine Mieter-/Vermieterorganisation bei. Maßgeblich sind stets die jeweils aktuelle Gesetzesfassung (abrufbar im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)) und die jeweils einschlägige Rechtsprechung.