K
Kapitel K

Kaution

Sicherheitsleistung des Mieters – Bargeld, Sparbuch, Bankgarantie oder Versicherung. Nach § 16b MRG muss die Kaution getrennt vom Vermögen des Vermieters und fruchtbringend veranlagt werden. Rückzahlung samt Zinsen unverzüglich nach Beendigung – Zurückbehaltung nur bei offenen, bestimmten Forderungen.

Hinweis: Dieser Lexikoneintrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung dar. Für konkrete Entscheidungen ziehen Sie bitte Rechtsanwält:in, Steuerberater:in oder eine Mieter-/Vermieterorganisation bei. Maßgeblich sind stets die jeweils aktuelle Gesetzesfassung (abrufbar im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)) und die jeweils einschlägige Rechtsprechung.