K
Kapitel K

Konsumentenschutzgesetz

KSchG (BGBl. 140/1979). Schützt Mieter als Verbraucher u. a. durch: Transparenzgebot (§ 6 Abs 3 KSchG), Klauselkontrolle (§ 6 KSchG), Rücktrittsrecht bei Haustürgeschäften (§ 3 KSchG). Intransparente oder gröblich benachteiligende AGB-Klauseln sind nichtig. Volltext: KSchG auf RIS.

Hinweis: Dieser Lexikoneintrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung dar. Für konkrete Entscheidungen ziehen Sie bitte Rechtsanwält:in, Steuerberater:in oder eine Mieter-/Vermieterorganisation bei. Maßgeblich sind stets die jeweils aktuelle Gesetzesfassung (abrufbar im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)) und die jeweils einschlägige Rechtsprechung.