K
Kapitel K

Kündigungstermin

Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird – im MRG i. d. R. der Monatsletzte nach Ablauf der Kündigungsfrist (§ 560 Abs 1 Z 2 ZPO). Vertragliche Abweichungen sind zulasten des Mieters eng begrenzt.

Hinweis: Dieser Lexikoneintrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung dar. Für konkrete Entscheidungen ziehen Sie bitte Rechtsanwält:in, Steuerberater:in oder eine Mieter-/Vermieterorganisation bei. Maßgeblich sind stets die jeweils aktuelle Gesetzesfassung (abrufbar im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)) und die jeweils einschlägige Rechtsprechung.