K
Kapitel K

Kündigungsschutz

Schutz des Mieters vor beliebiger Beendigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter. Im Vollanwendungsbereich des MRG kann der Vermieter nur aus den in § 30 MRG taxativ aufgezählten wichtigen Gründen kündigen. Im Teilanwendungs-/Nichtanwendungsbereich greifen die Regeln des ABGB.

Hinweis: Dieser Lexikoneintrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung dar. Für konkrete Entscheidungen ziehen Sie bitte Rechtsanwält:in, Steuerberater:in oder eine Mieter-/Vermieterorganisation bei. Maßgeblich sind stets die jeweils aktuelle Gesetzesfassung (abrufbar im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)) und die jeweils einschlägige Rechtsprechung.