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Kapitel N

Neubaumietwohnungen

Wohnungen in Gebäuden mit Baubewilligung nach dem 30.6.1953, errichtet ohne Mittel der öffentlichen Wohnbauförderung. Fallen gem. § 1 Abs 4 Z 1 MRG in den Teilanwendungsbereich – freie Mietzinsbildung, aber Schutzbestimmungen (Kaution, Befristung, Kündigungsschutz) gelten.

Hinweis: Dieser Lexikoneintrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung dar. Für konkrete Entscheidungen ziehen Sie bitte Rechtsanwält:in, Steuerberater:in oder eine Mieter-/Vermieterorganisation bei. Maßgeblich sind stets die jeweils aktuelle Gesetzesfassung (abrufbar im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)) und die jeweils einschlägige Rechtsprechung.