V
Kapitel V
Verlängerungsvereinbarung
Schriftliche Fortsetzung eines befristeten Mietverhältnisses. Im MRG nur wirksam, wenn die neue Laufzeit mindestens 3 Jahre beträgt (§ 29 Abs 1 Z 3 lit b MRG). Bei stillschweigender Verlängerung greift die gesetzliche Erneuerung um 3 Jahre; danach unbefristet.
Hinweis: Dieser Lexikoneintrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung dar. Für konkrete Entscheidungen ziehen Sie bitte Rechtsanwält:in, Steuerberater:in oder eine Mieter-/Vermieterorganisation bei. Maßgeblich sind stets die jeweils aktuelle Gesetzesfassung (abrufbar im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)) und die jeweils einschlägige Rechtsprechung.