K
Kapitel K

Kündigungsfrist

Zeit zwischen Zugang der Kündigung und Vertragsende. Für Wohnungsmietverhältnisse im MRG: Mieter 1 Monat, Vermieter 3 Monate, jeweils zum Monatsletzten – soweit vertraglich nicht längere Fristen vereinbart sind (§ 560 ZPO, § 33 MRG).

Hinweis: Dieser Lexikoneintrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung dar. Für konkrete Entscheidungen ziehen Sie bitte Rechtsanwält:in, Steuerberater:in oder eine Mieter-/Vermieterorganisation bei. Maßgeblich sind stets die jeweils aktuelle Gesetzesfassung (abrufbar im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)) und die jeweils einschlägige Rechtsprechung.