L
Kapitel L

Liebhaberei

Steuerlicher Begriff nach Liebhaberei-Verordnung (BGBl. 33/1993): Tätigkeiten ohne Gesamtüberschuss-Prognose werden steuerlich nicht anerkannt, Verluste sind nicht ausgleichsfähig. Für große Vermietung (mehr als 3 Wohnungen) gilt eine Beobachtungsperiode von 25–28 Jahren, für kleine Vermietung (bis 3 Wohnungen) 20–23 Jahre zum Nachweis eines Gesamtüberschusses.

Hinweis: Dieser Lexikoneintrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung dar. Für konkrete Entscheidungen ziehen Sie bitte Rechtsanwält:in, Steuerberater:in oder eine Mieter-/Vermieterorganisation bei. Maßgeblich sind stets die jeweils aktuelle Gesetzesfassung (abrufbar im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)) und die jeweils einschlägige Rechtsprechung.