E
Kapitel E

Eintrittsberechtigte Personen

Nach § 14 Abs 3 MRG eintrittsberechtigt beim Tod des Hauptmieters: Ehegatte, eingetragener Partner, Lebensgefährte, Verwandte in gerader Linie (inkl. Wahlkinder), Geschwister – sofern sie mit dem Mieter im gemeinsamen Haushalt lebten und ein dringendes Wohnbedürfnis haben.

Hinweis: Dieser Lexikoneintrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung dar. Für konkrete Entscheidungen ziehen Sie bitte Rechtsanwält:in, Steuerberater:in oder eine Mieter-/Vermieterorganisation bei. Maßgeblich sind stets die jeweils aktuelle Gesetzesfassung (abrufbar im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)) und die jeweils einschlägige Rechtsprechung.