E
Kapitel E

Eintrittsrecht

Recht der eintrittsberechtigten Angehörigen, beim Tod des Hauptmieters in den bestehenden Mietvertrag einzutreten (§ 14 MRG). Der Vermieter kann den Zins unter bestimmten Voraussetzungen auf den Richtwertzins anheben (§ 46 MRG).

Hinweis: Dieser Lexikoneintrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung dar. Für konkrete Entscheidungen ziehen Sie bitte Rechtsanwält:in, Steuerberater:in oder eine Mieter-/Vermieterorganisation bei. Maßgeblich sind stets die jeweils aktuelle Gesetzesfassung (abrufbar im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)) und die jeweils einschlägige Rechtsprechung.