E
Kapitel E
Einvernehmliche Auflösung
Beendigung des Mietvertrags durch übereinstimmende Willenserklärung beider Parteien (§ 29 Abs 1 Z 1 MRG). Jederzeit möglich, formfrei wirksam, aber dringend schriftlich zu dokumentieren (Beweissicherung). Kündigungsschutz und Fristen gelten nicht.
Hinweis: Dieser Lexikoneintrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung dar. Für konkrete Entscheidungen ziehen Sie bitte Rechtsanwält:in, Steuerberater:in oder eine Mieter-/Vermieterorganisation bei. Maßgeblich sind stets die jeweils aktuelle Gesetzesfassung (abrufbar im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)) und die jeweils einschlägige Rechtsprechung.