E
Kapitel E
Erhaltungspflicht
Der Vermieter ist nach § 3 MRG zur Erhaltung der allgemeinen Teile, zur Behebung ernster Schäden sowie zur Erhaltung der Wasser-, Strom-, Gas- und Heizungsanlagen verpflichtet. Kleinreparaturen im Inneren der Wohnung trägt hingegen der Mieter (§ 8 Abs 1 MRG).
Hinweis: Dieser Lexikoneintrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung dar. Für konkrete Entscheidungen ziehen Sie bitte Rechtsanwält:in, Steuerberater:in oder eine Mieter-/Vermieterorganisation bei. Maßgeblich sind stets die jeweils aktuelle Gesetzesfassung (abrufbar im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)) und die jeweils einschlägige Rechtsprechung.