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Kapitel H

Heizkostenabrechnungsgesetz

HeizKG (BGBl. 827/1992). Regelt die Aufteilung der Heiz- und Warmwasserkosten in zentral versorgten Gebäuden: verbrauchsabhängige Erfassung per Wärmemengen- oder Heizkostenverteiler, Abrechnungsperiode i. d. R. Kalenderjahr, Frist zur Abrechnung 6 Monate nach Periodenende. Volltext: HeizKG auf RIS.

Hinweis: Dieser Lexikoneintrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung dar. Für konkrete Entscheidungen ziehen Sie bitte Rechtsanwält:in, Steuerberater:in oder eine Mieter-/Vermieterorganisation bei. Maßgeblich sind stets die jeweils aktuelle Gesetzesfassung (abrufbar im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)) und die jeweils einschlägige Rechtsprechung.