I
Kapitel I

Instandhaltungsmaßnahmen

Konkrete Erhaltungsarbeiten am Gebäude (Dach, Fassade, Heizung, Aufzug). Bei notwendigen Erhaltungsarbeiten trifft den Mieter eine Duldungspflicht (§ 8 Abs 2 MRG). Finanzierung im Vollanwendungsbereich primär aus der Mietzinsreserve (§ 20 MRG).

Hinweis: Dieser Lexikoneintrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung dar. Für konkrete Entscheidungen ziehen Sie bitte Rechtsanwält:in, Steuerberater:in oder eine Mieter-/Vermieterorganisation bei. Maßgeblich sind stets die jeweils aktuelle Gesetzesfassung (abrufbar im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)) und die jeweils einschlägige Rechtsprechung.