I
Kapitel I

Instandhaltungspflichten

Gesetzliche Aufteilung zwischen Vermieter und Mieter: Vermieter → ernste Schäden, allgemeine Teile, Wasser-/Strom-/Gas-/Heizungsanlagen, mitvermietete Geräte (§ 3 MRG); Mieter → Bagatell- und Wartungsarbeiten im Wohnungsinneren (§ 8 Abs 1 MRG). Abweichende Vereinbarungen zulasten des Mieters sind eng begrenzt.

Hinweis: Dieser Lexikoneintrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung dar. Für konkrete Entscheidungen ziehen Sie bitte Rechtsanwält:in, Steuerberater:in oder eine Mieter-/Vermieterorganisation bei. Maßgeblich sind stets die jeweils aktuelle Gesetzesfassung (abrufbar im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)) und die jeweils einschlägige Rechtsprechung.