R
Kapitel R

Räumungsschutz

Schutz gegen sofortige Zwangsräumung nach gerichtlicher Auflösung. Nach § 35 EO können Räumungsfristen durch das Gericht erstreckt werden; bei sozialer Härte besteht die Möglichkeit der Aufschiebung der Räumungsexekution.

Hinweis: Dieser Lexikoneintrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung dar. Für konkrete Entscheidungen ziehen Sie bitte Rechtsanwält:in, Steuerberater:in oder eine Mieter-/Vermieterorganisation bei. Maßgeblich sind stets die jeweils aktuelle Gesetzesfassung (abrufbar im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)) und die jeweils einschlägige Rechtsprechung.