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Kapitel R

Rechtsstreit

Gerichtliche Auseinandersetzung – bei Mietstreitigkeiten i. d. R. vor dem Bezirksgericht, in vielen Angelegenheiten (Mietzinsprüfung, BK-Abrechnung, Erhaltung) im Außerstreitverfahren nach § 37 MRG; Verfahren in Gemeinden mit Schlichtungsstelle zwingend zunächst dort.

Hinweis: Dieser Lexikoneintrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung dar. Für konkrete Entscheidungen ziehen Sie bitte Rechtsanwält:in, Steuerberater:in oder eine Mieter-/Vermieterorganisation bei. Maßgeblich sind stets die jeweils aktuelle Gesetzesfassung (abrufbar im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)) und die jeweils einschlägige Rechtsprechung.