S
Kapitel S
Schlichtungsstelle
Kommunale Einrichtung in Gemeinden mit Schlichtungsstelle (u. a. Wien, Graz, Linz, Salzburg) für mietrechtliche Außerstreitsachen nach § 39 MRG. Vor Anrufung des Gerichts ist die Schlichtungsstelle zwingend anzurufen; innerhalb von 4 Wochen kann jede Partei die Sache zum Gericht abziehen (§ 40 MRG).
Hinweis: Dieser Lexikoneintrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung dar. Für konkrete Entscheidungen ziehen Sie bitte Rechtsanwält:in, Steuerberater:in oder eine Mieter-/Vermieterorganisation bei. Maßgeblich sind stets die jeweils aktuelle Gesetzesfassung (abrufbar im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)) und die jeweils einschlägige Rechtsprechung.