S
Kapitel S
Schutzfrist
Frist, innerhalb derer der Mieter einen zu hohen Hauptmietzins bei der Schlichtungsstelle oder dem Bezirksgericht prüfen lassen kann: Während aufrechtem unbefristeten Mietverhältnis unbeschränkt – bei befristeten Verträgen und nach Beendigung 3 Jahre ab Abschluss bzw. Beendigung (§ 16 Abs 8 MRG).
Hinweis: Dieser Lexikoneintrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung dar. Für konkrete Entscheidungen ziehen Sie bitte Rechtsanwält:in, Steuerberater:in oder eine Mieter-/Vermieterorganisation bei. Maßgeblich sind stets die jeweils aktuelle Gesetzesfassung (abrufbar im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)) und die jeweils einschlägige Rechtsprechung.