S
Kapitel S

Staffelmiete

Vereinbarte stufenweise Mieterhöhungen zu bestimmten Zeitpunkten. Im MRG-Vollanwendungsbereich nur wirksam, soweit die jeweilige Stufe die gesetzliche Obergrenze nicht übersteigt (§ 16 Abs 2 MRG); andernfalls teilnichtig. Im Teil-/Nichtanwendungsbereich grundsätzlich zulässig, unterliegt aber der Klauselkontrolle nach KSchG.

Hinweis: Dieser Lexikoneintrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung dar. Für konkrete Entscheidungen ziehen Sie bitte Rechtsanwält:in, Steuerberater:in oder eine Mieter-/Vermieterorganisation bei. Maßgeblich sind stets die jeweils aktuelle Gesetzesfassung (abrufbar im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)) und die jeweils einschlägige Rechtsprechung.