S
Kapitel S
Schönheitsreparaturen
Rein optische Erneuerungen (Ausmalen, Tapezieren). In Österreich Teil der Erhaltungspflicht des Vermieters bzw. der Wartungspflicht des Mieters (§ 3 / § 8 MRG). Formularmäßige Überwälzung auf den Mieter in allen Fällen ist nach OGH-Rsp. in der Regel gröblich benachteiligend (§ 879 ABGB, § 6 KSchG).
Hinweis: Dieser Lexikoneintrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung dar. Für konkrete Entscheidungen ziehen Sie bitte Rechtsanwält:in, Steuerberater:in oder eine Mieter-/Vermieterorganisation bei. Maßgeblich sind stets die jeweils aktuelle Gesetzesfassung (abrufbar im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)) und die jeweils einschlägige Rechtsprechung.