V
Kapitel V
Verwaltungshonorar
Entgelt der Haus- oder Mietverwaltung. Im MRG-Vollanwendungsbereich max. 2 % der Summe aller Betriebskosten nach § 22 MRG umlagefähig – alles darüber hinaus trägt der Vermieter. Für gewerbliche Immobilienverwalter gilt die Gewerbeordnung § 117.
Hinweis: Dieser Lexikoneintrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung dar. Für konkrete Entscheidungen ziehen Sie bitte Rechtsanwält:in, Steuerberater:in oder eine Mieter-/Vermieterorganisation bei. Maßgeblich sind stets die jeweils aktuelle Gesetzesfassung (abrufbar im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)) und die jeweils einschlägige Rechtsprechung.