V
Kapitel V
Vollanwendung
Uneingeschränkte Geltung des MRG. Mietzinsbegrenzung (§§ 15a, 16 MRG), strenger Kündigungsschutz (§ 30 MRG), detaillierte BK-Regeln (§§ 21 ff. MRG). Betrifft v. a. Altbauten mit Baubewilligung vor 30.6.1953 (§ 1 Abs 1 MRG).
Hinweis: Dieser Lexikoneintrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung dar. Für konkrete Entscheidungen ziehen Sie bitte Rechtsanwält:in, Steuerberater:in oder eine Mieter-/Vermieterorganisation bei. Maßgeblich sind stets die jeweils aktuelle Gesetzesfassung (abrufbar im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)) und die jeweils einschlägige Rechtsprechung.