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Kapitel Z

Zweckentfremdung von Wohnraum

Nutzung einer Wohnung zu anderen als Wohnzwecken – insb. gewerbliche Kurzzeitvermietung (Airbnb). In Wien nach dem Wiener Zweckentfremdungsgesetz (BauO-Novelle LGBl. 71/2018) in Wohnzonen genehmigungspflichtig bzw. verboten; ähnliche Regelungen in Salzburg und Tirol. Verstöße sind verwaltungsstrafbar.

Hinweis: Dieser Lexikoneintrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung dar. Für konkrete Entscheidungen ziehen Sie bitte Rechtsanwält:in, Steuerberater:in oder eine Mieter-/Vermieterorganisation bei. Maßgeblich sind stets die jeweils aktuelle Gesetzesfassung (abrufbar im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)) und die jeweils einschlägige Rechtsprechung.