A
Kapitel A

Abnutzung

Die bloß durch den vertragsgemäßen Gebrauch entstehende Wertminderung der Mietsache. Nach § 1109 ABGB hat der Mieter die Sache nach Beendigung in dem Zustand zurückzustellen, in dem er sie übernommen hat – abzüglich der gewöhnlichen Abnützung. Schadenersatz schuldet der Mieter nur bei übermäßiger oder unsachgemäßer Abnützung (§ 1109 ABGB).

Hinweis: Dieser Lexikoneintrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung dar. Für konkrete Entscheidungen ziehen Sie bitte Rechtsanwält:in, Steuerberater:in oder eine Mieter-/Vermieterorganisation bei. Maßgeblich sind stets die jeweils aktuelle Gesetzesfassung (abrufbar im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)) und die jeweils einschlägige Rechtsprechung.