A
Kapitel A
Abrechnungsdeadlines
Umgangssprachliche Bezeichnung für die gesetzlichen Fristen der Betriebskostenabrechnung. Im Vollanwendungsbereich des MRG muss der Vermieter die BK-Abrechnung bis spätestens 30. Juni des Folgejahres auflegen und allen Mietern Belegeinsicht gewähren (§ 21 Abs 3 MRG).
Hinweis: Dieser Lexikoneintrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung dar. Für konkrete Entscheidungen ziehen Sie bitte Rechtsanwält:in, Steuerberater:in oder eine Mieter-/Vermieterorganisation bei. Maßgeblich sind stets die jeweils aktuelle Gesetzesfassung (abrufbar im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)) und die jeweils einschlägige Rechtsprechung.