B
Kapitel B

Barkaution

Vom Mieter hinterlegter Geldbetrag als Sicherheit für Forderungen aus dem Mietverhältnis. Nach § 16b MRG muss der Vermieter die Kaution fruchtbringend veranlagen (z. B. Sparbuch, Wertpapierdepot), getrennt vom eigenen Vermögen, und nach Beendigung samt Zinsen zurückstellen, soweit keine berechtigten Forderungen bestehen.

Hinweis: Dieser Lexikoneintrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung dar. Für konkrete Entscheidungen ziehen Sie bitte Rechtsanwält:in, Steuerberater:in oder eine Mieter-/Vermieterorganisation bei. Maßgeblich sind stets die jeweils aktuelle Gesetzesfassung (abrufbar im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)) und die jeweils einschlägige Rechtsprechung.