B
Kapitel B

Befristungsabschlag

Gesetzlicher 25 %-Abschlag auf den höchstzulässigen Hauptmietzins bei befristeten Hauptmietverträgen über Wohnungen im Vollanwendungsbereich des MRG (§ 16 Abs 7 MRG). Wird der Vertrag in einen unbefristeten umgewandelt, entfällt der Abschlag rückwirkend nicht – ab Umwandlung darf der Vermieter aber den ungekürzten Zins verlangen.

Hinweis: Dieser Lexikoneintrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung dar. Für konkrete Entscheidungen ziehen Sie bitte Rechtsanwält:in, Steuerberater:in oder eine Mieter-/Vermieterorganisation bei. Maßgeblich sind stets die jeweils aktuelle Gesetzesfassung (abrufbar im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)) und die jeweils einschlägige Rechtsprechung.