B
Kapitel B

Begehung

Gemeinsame Besichtigung der Wohnung durch Vermieter und Mieter, typisch bei Übergabe oder Rückgabe. Dient der Feststellung von Zustand, Zählerständen und Vorschäden. Ergebnis wird üblicherweise in einem Übergabeprotokoll festgehalten – wichtig für die spätere Haftungsabgrenzung (§ 1109 ABGB).

Hinweis: Dieser Lexikoneintrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung dar. Für konkrete Entscheidungen ziehen Sie bitte Rechtsanwält:in, Steuerberater:in oder eine Mieter-/Vermieterorganisation bei. Maßgeblich sind stets die jeweils aktuelle Gesetzesfassung (abrufbar im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)) und die jeweils einschlägige Rechtsprechung.