B
Kapitel B

Belegeinsicht

Recht des Mieters, die Originalbelege zur Betriebskostenabrechnung beim Vermieter oder dessen Hausverwaltung einzusehen. Im MRG in § 21 Abs 3 MRG ausdrücklich verankert; Verweigerung begründet Anspruch auf gerichtliche Prüfung bei der Schlichtungsstelle oder dem Bezirksgericht.

Hinweis: Dieser Lexikoneintrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung dar. Für konkrete Entscheidungen ziehen Sie bitte Rechtsanwält:in, Steuerberater:in oder eine Mieter-/Vermieterorganisation bei. Maßgeblich sind stets die jeweils aktuelle Gesetzesfassung (abrufbar im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)) und die jeweils einschlägige Rechtsprechung.