B
Kapitel B
Befristet
Ein Mietverhältnis ist befristet, wenn ein bestimmter Endzeitpunkt oder eine eindeutig bestimmbare Laufzeit vereinbart ist. Im Vollanwendungsbereich des MRG gilt eine Mindestdauer von drei Jahren (§ 29 Abs 1 Z 3 lit b MRG) und ein Befristungsabschlag von 25 % auf den zulässigen Hauptmietzins (§ 16 Abs 7 MRG).
Hinweis: Dieser Lexikoneintrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung dar. Für konkrete Entscheidungen ziehen Sie bitte Rechtsanwält:in, Steuerberater:in oder eine Mieter-/Vermieterorganisation bei. Maßgeblich sind stets die jeweils aktuelle Gesetzesfassung (abrufbar im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)) und die jeweils einschlägige Rechtsprechung.