B
Kapitel B

Befristeter Mietvertrag

Wohnungsmietvertrag mit definiertem Ablaufdatum. Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Befristung im MRG (§ 29 Abs 1 Z 3 MRG): Schriftform, mindestens 3 Jahre, klarer Endtermin. Wird der Vertrag nach Ablauf stillschweigend fortgesetzt, gilt er als einmalig um drei Jahre verlängert; danach unbefristet.

Hinweis: Dieser Lexikoneintrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung dar. Für konkrete Entscheidungen ziehen Sie bitte Rechtsanwält:in, Steuerberater:in oder eine Mieter-/Vermieterorganisation bei. Maßgeblich sind stets die jeweils aktuelle Gesetzesfassung (abrufbar im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)) und die jeweils einschlägige Rechtsprechung.