B
Kapitel B

Befristung

Zeitliche Begrenzung des Mietverhältnisses. Wirksam nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung, Mindestlaufzeit von 3 Jahren und klar bestimmbarem Ende (§ 29 MRG). Nicht wirksam befristete Verträge gelten automatisch als unbefristet.

Hinweis: Dieser Lexikoneintrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung dar. Für konkrete Entscheidungen ziehen Sie bitte Rechtsanwält:in, Steuerberater:in oder eine Mieter-/Vermieterorganisation bei. Maßgeblich sind stets die jeweils aktuelle Gesetzesfassung (abrufbar im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)) und die jeweils einschlägige Rechtsprechung.