B
Kapitel B

Bruttomonatsmieten

Monatliche Bruttomiete (Hauptmietzins + BK + USt). Rechtlich relevant vor allem als Bezugsgröße für die Kaution – üblich und nach Rsp. zulässig: bis zu drei Bruttomonatsmieten (§ 16b MRG).

Hinweis: Dieser Lexikoneintrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung dar. Für konkrete Entscheidungen ziehen Sie bitte Rechtsanwält:in, Steuerberater:in oder eine Mieter-/Vermieterorganisation bei. Maßgeblich sind stets die jeweils aktuelle Gesetzesfassung (abrufbar im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)) und die jeweils einschlägige Rechtsprechung.