G
Kapitel G
Gesetzliche Erneuerung
Wird ein befristeter Wohnungsmietvertrag nach Ablauf der Befristung stillschweigend fortgesetzt (Weiterzahlung und Duldung durch den Vermieter), gilt er nach § 29 Abs 3 lit b MRG einmalig um drei Jahre verlängert; danach unbefristet.
Hinweis: Dieser Lexikoneintrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung dar. Für konkrete Entscheidungen ziehen Sie bitte Rechtsanwält:in, Steuerberater:in oder eine Mieter-/Vermieterorganisation bei. Maßgeblich sind stets die jeweils aktuelle Gesetzesfassung (abrufbar im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)) und die jeweils einschlägige Rechtsprechung.