G
Kapitel G

Gleichbehandlungsgesetz

GlBG (BGBl. I 66/2004). Untersagt Diskriminierung u. a. beim Zugang zu und der Versorgung mit Wohnraum (§§ 30 ff. GlBG) nach Geschlecht, ethnischer Zugehörigkeit, Religion, Alter, sexueller Orientierung. Rechtsschutz über die Gleichbehandlungsanwaltschaft. Volltext: GlBG auf RIS.

Hinweis: Dieser Lexikoneintrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung dar. Für konkrete Entscheidungen ziehen Sie bitte Rechtsanwält:in, Steuerberater:in oder eine Mieter-/Vermieterorganisation bei. Maßgeblich sind stets die jeweils aktuelle Gesetzesfassung (abrufbar im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)) und die jeweils einschlägige Rechtsprechung.