G
Kapitel G

Gewerbeberechtigung

Behördliche Befugnis zur Ausübung eines Gewerbes nach Gewerbeordnung. Für Hausverwaltung, Immobilientreuhand und gewerbliche Vermietung relevant (Immobilienverwalter, Immobilienmakler, Bauträger sind reglementierte Gewerbe nach § 94 GewO).

Hinweis: Dieser Lexikoneintrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung dar. Für konkrete Entscheidungen ziehen Sie bitte Rechtsanwält:in, Steuerberater:in oder eine Mieter-/Vermieterorganisation bei. Maßgeblich sind stets die jeweils aktuelle Gesetzesfassung (abrufbar im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)) und die jeweils einschlägige Rechtsprechung.