G
Kapitel G

Grundanteil

Auf Grund und Boden entfallender Anteil der Anschaffungskosten. Nicht abschreibbar. Pauschalaufteilung nach Grundanteilsverordnung 2016: 20/30/40 % je nach Gemeindegröße und Quadratmeterpreis. Abweichung nachweisbar (z. B. Sachverständigengutachten).

Hinweis: Dieser Lexikoneintrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung dar. Für konkrete Entscheidungen ziehen Sie bitte Rechtsanwält:in, Steuerberater:in oder eine Mieter-/Vermieterorganisation bei. Maßgeblich sind stets die jeweils aktuelle Gesetzesfassung (abrufbar im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)) und die jeweils einschlägige Rechtsprechung.