G
Kapitel G
Grundbuch
Öffentliches Verzeichnis über Liegenschaften – zuständig: Bezirksgerichte (Grundbuchsgesetz 1955). Gliedert sich in A-Blatt (Gutsbestand), B-Blatt (Eigentum) und C-Blatt (Lasten: Pfandrechte, Dienstbarkeiten, Vorkaufsrechte). Grundsätze: Publizität, Eintragungsprinzip, Vertrauensschutz.
Hinweis: Dieser Lexikoneintrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung dar. Für konkrete Entscheidungen ziehen Sie bitte Rechtsanwält:in, Steuerberater:in oder eine Mieter-/Vermieterorganisation bei. Maßgeblich sind stets die jeweils aktuelle Gesetzesfassung (abrufbar im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)) und die jeweils einschlägige Rechtsprechung.