Investitionsablöse
Entgelt, das der abziehende Mieter vom nachfolgenden Mieter oder vom Vermieter für nützliche Aufwendungen erhält (z. B. moderne Küche, Elektro- oder Sanitärausstattung). Geregelt in § 10 MRG: ersatzfähig sind nur nützliche Aufwendungen der letzten 20 Jahre, abzuschreiben um 10 % pro Jahr. Überhöhte Ablösen sind rückforderbar (§ 27 MRG).
Hinweis: Dieser Lexikoneintrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung dar. Für konkrete Entscheidungen ziehen Sie bitte Rechtsanwält:in, Steuerberater:in oder eine Mieter-/Vermieterorganisation bei. Maßgeblich sind stets die jeweils aktuelle Gesetzesfassung (abrufbar im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)) und die jeweils einschlägige Rechtsprechung.