B
Kapitel B

Betriebskostenperiode

Abrechnungszeitraum für die Betriebskosten – nach § 21 Abs 3 MRG grundsätzlich das Kalenderjahr. Nur in diesem Zeitraum fällig gewordene Aufwendungen dürfen in die Abrechnung einfließen.

Hinweis: Dieser Lexikoneintrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung dar. Für konkrete Entscheidungen ziehen Sie bitte Rechtsanwält:in, Steuerberater:in oder eine Mieter-/Vermieterorganisation bei. Maßgeblich sind stets die jeweils aktuelle Gesetzesfassung (abrufbar im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)) und die jeweils einschlägige Rechtsprechung.