B
Kapitel B

Bezirksgericht

Erstinstanzliches Gericht für mietrechtliche Streitigkeiten. Für wohnungsmiet­rechtliche Angelegenheiten ist das Bezirksgericht der Lage der Wohnung ohne Rücksicht auf den Streitwert zuständig (§ 37 MRG, § 49 Abs 2 Z 5 JN). Vor Anrufung ist in Gemeinden mit Schlichtungsstelle dort ein Vorverfahren durchzuführen.

Hinweis: Dieser Lexikoneintrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung dar. Für konkrete Entscheidungen ziehen Sie bitte Rechtsanwält:in, Steuerberater:in oder eine Mieter-/Vermieterorganisation bei. Maßgeblich sind stets die jeweils aktuelle Gesetzesfassung (abrufbar im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)) und die jeweils einschlägige Rechtsprechung.