B
Kapitel B

Bindungswirkung

Rechtliche Verbindlichkeit einer Entscheidung: Parteien (und ggf. nachgeordnete Instanzen) sind an den Spruch gebunden. Bei Schlichtungsstellen-Entscheidungen tritt die Bindungswirkung ein, wenn nicht binnen 4 Wochen das Bezirksgericht angerufen wird (§ 40 MRG).

Hinweis: Dieser Lexikoneintrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung dar. Für konkrete Entscheidungen ziehen Sie bitte Rechtsanwält:in, Steuerberater:in oder eine Mieter-/Vermieterorganisation bei. Maßgeblich sind stets die jeweils aktuelle Gesetzesfassung (abrufbar im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)) und die jeweils einschlägige Rechtsprechung.