Maklerprovision
Entgelt für den Immobilienmakler, geregelt im Maklergesetz und in der Immobilienmakler-Verordnung (IMV). Bei Wohnungsmiete gilt seit 1.7.2023 das Bestellerprinzip (§ 17a MaklerG): Nur der Auftraggeber (meist der Vermieter) schuldet die Provision. Höchstsätze für den Vermieter nach IMV: 3 Bruttomonatsmieten bei unbefristetem Vertrag.
Hinweis: Dieser Lexikoneintrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung dar. Für konkrete Entscheidungen ziehen Sie bitte Rechtsanwält:in, Steuerberater:in oder eine Mieter-/Vermieterorganisation bei. Maßgeblich sind stets die jeweils aktuelle Gesetzesfassung (abrufbar im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)) und die jeweils einschlägige Rechtsprechung.