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Kapitel M

§ 29 MRG

§ 29 MRG regelt die zulässigen Arten der Beendigung eines Hauptmietverhältnisses, auf das das Mietrechtsgesetz anwendbar ist: einvernehmliche Auflösung, Zeitablauf bei wirksamer Befristung, Aufhebung aus wichtigem Grund sowie gerichtliche Aufkündigung. Die Norm schließt andere Beendigungsarten weitgehend aus und ist damit zentral für den Kündigungsschutz des Mieters (§ 29 MRG auf RIS).

Hinweis: Dieser Lexikoneintrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung dar. Für konkrete Entscheidungen ziehen Sie bitte Rechtsanwält:in, Steuerberater:in oder eine Mieter-/Vermieterorganisation bei. Maßgeblich sind stets die jeweils aktuelle Gesetzesfassung (abrufbar im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)) und die jeweils einschlägige Rechtsprechung.